Freyrecht, das

[300] Das Freyrêcht, des -es, plur. die -e. 1) An einigen Orten, das Recht, da man von der Baulebung frey ist, wogegen der Grundherr den zehnten Theil von den Gütern bekommt, im Falle sie veräußert werden; welcher zehnter Theil gleichfalls den Nahmen des Freyrechtes führet. 2) In weiterer Bedeutung, das Recht eines jeden freyen Mannes, der keines andern Leibeigener ist, sich an einem Orte frey und ungehindert aufzuhalten, das Weichfriedrecht; in welchem Verstande dieses Wort in dem Weichbilde Art. 4 vorkommt.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 300.
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