[317] Der Frohn, des -es, plur. die -e, oder des -en, plur. die -en, ein Wort, welches jetzt nur noch an einigen Orten einen Gerichtsdiener bedeutet, welcher die Parteyen vor das Gericht ladet, und an andern Orten der Frohnbothe, oder Gerichtsfrohn genannt wird. Ehedem bedeutete dieses Wort auch einen Richter, in welcher Bedeutung Frane bey den Friesen noch üblich ist. S. Erbfrohn und das vorige.
Adelung-1793: Frohn