[317] Der Frohnbothe, des -n, plur. die -n, an einigen Orten, der Gerichtsdiener, welcher die obrigkeitlichen Befehle überbringet, die Parteyen vor Gericht ladet u.s.f. Siehe der Frohn. Von frohn, öffentlich, ein öffentlicher Bothe oder Diener. Im Schwabenspiegel wird auch der Henker Fronboth genannt. So fern frohn heilig, erhaben, vorzüglich, bedeutet, ist frono boto bey dem Ottfried ein Engel, bey andern aber ein Gesandter vom ersten Range, ein Ambassadeur.