[485] Die Gêgenrède, plur. die -n. 1) Eine Rede, welche einer andern entgegen gesetzet ist, oder wegen einer andern vorher gegangenen Rede gehalten wird. 2) In den Rechten, die Einwendung des Beklagten wider die Klage des Klägers; die Gegenantwort, der Gegensatz, die Replik. 3) In weiterer Bedeutung, eine jede Entschuldigung, Ausflucht, Ausnahme, welche der Rede eines andern entgegen gesetzt ist.