[956] * Das Handmahl, des -es, plur. die -e, ein veraltetes, ehedem aber sehr gebräuchliches Wort. Es bedeutete, 1) ein Handgelöbniß, den Handschlag, und in engerer Bedeutung, ein eheliches Verlöbniß. 2) Das körperliche Zeichen eines Besitzes; von Hand, Besitz. 3) Ein Gericht, wozu der Richter und die Schöppen mit ausgereckter Hand geschworen hatten, und diese Eidesleistung selbst. S. Mahl.