[1028] Der Hāusgenóß, des -ssen, plur. die -ssen, Fämin. die Hausgenossinn, plur. die -en, der Genoß oder die Genossin eines und eben desselben Hauses.
1. Von Haus, so fern es ein Wohnhaus bedeutet. 1) Personen, welche mit einander in einem gemeinschaftlichen Hause wohnen, so wohl in Beziehung auf sich selbst, als auch in Beziehung auf den Hausherren oder Eigenthümer des Hauses. Ein jegliches Weib soll von ihrer Nachbarinn und Hausgenossen fordern silberne und güldene Gefäße, 2 Mos. 3, 22. Dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Hausgenoß, 3 Mos. 25, 6. Noch des Priesters Hausgenoß, Kap. 22, 10; auch nicht, wenn er bey dem Priester im Hause wohnet, nach Michaelis. Der Hausbesitzer muß für seine Hausgenossen stehen, für seine Miethleute. 2) In engerer Bedeutung werden in Obersachsen, besonders auf dem Lande, Leute, welche kein eigenes Haus haben, sondern bey andern zur Miethe wohnen, Hausgenossen genannt. An andern Orten heißen sie Häusler, Häuslinge, Hausleute, Einkömmlinge, Einwohner im engsten Verstande, Inleute, Miethleute, Hintersättler, Handfröhner; da sie denn zugleich die geringsten Einwohner auf den Dörfern sind, welche gemeiniglich aus Tagelöhnern bestehen. S. Häusler.
2. Von Haus, so fern es eine häusliche Gesellschaft, eine Familie, bedeutet, Genossen einer und eben derselben Familie. 1) Überhaupt. So werden die sämmtlichen Personen einer häuslichen Gesellschaft außer dem Hausherren und der Hausfrau oft Hausgenossen genannt. In engerer Bedeutung werden auch die Kinder davon ausgenommen, und alsdann ist es eine anständige Benennung des Gesindes. Haben sie den Hausvater Beelzebub geheißen, wie vielmehr werden sie seine Hausgenossen also heißen? Matth. 10, 25. Ihr seyd Gottes Hausgenossen, Ephes. 2, 19. 2) Ehedem wurden die sämmtlichen Ministerialen, und besonders Münzer eines Herren sehr häufig dessen Hausgenossen genannt; vermuthlich so fern sie als dessen Bediente und Beamte angesehen, und von demselben in der Münzstätte mit freyer Wohnung versehen wurden. Aus dem Frisch erhellet, daß andere Vasallen, welche von einem andern ein Haus zu Lehen getragen, ehedem dessen Hausgenossen genannt worden. In dem alten Gedichte auf Carln den Großen bey dem Schilter kommen die Räthe eines Fürsten, die Pairs, dessen vornehmste und erste Vasallen, unter dem Nahmen der Huzgenozen vor. 3) In Westphalen gibt es eine Art Leibeigener, welche Hausgenossen heißen, und den Hofhörigen gleichen; vermuthlich, weil sie mit ihren Gütern leibeigenes Gesinde eines Hauses, d.i. adeligen Schlosses sind. Daher das Hausgenossenrecht, die Hausgenossenrolle u.s.f. Dasjenige Gericht, welchem sie unterworfen sind, wird die Haussprache genannt.