[1037] Der Hāusvōgt, des -es, plur. die -vögte, welches mit dem vorigen einerley Bedeutung hat, aber doch in besondern Fällen auf verschiedene Art gebraucht wird. Der Hausvogt Abrahams kommt 1 Mos. 15, 2 vor. In einigen Ämtern und herrschaftlichen Schlössern, besonders Niedersachsens, hat der Hausvogt die Aufsicht über die herrschaftlichen Schlösser und Gebäude. In Berlin wird der in dem Kammergerichtshause wohnende Kammergerichtsrath, der zugleich die oberste Aufsicht über die in dem Hause befindlichen Gefangenen führet, der Hausvogt genannt. An andern Orten hingegen ist der Hausvogt der Stockmeister, der die Aufsicht über das öffentliche Gefängniß und die darin befindlichen Gefangenen hat.