[1250]Der Hōfvōgt, des -es, plur. die -vögte, in Westphalen, ein Vogt oder Vorgesetzter, welcher die Rechte des Leibeigenthumes über die Hofhörigen im Nahmen des Erbherren verwaltet.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1250.