[1376] Das Indigenāt, des -es, plur. inus. aus dem mittlern Lat. Indigenatus, die Eigenschaft, da jemand in einem Lande geboren, in demselben einheimisch ist, und das Recht, welches ihm aus dieser Eigenschaft in Rücksicht auf die Fremden zufließet; das Einzöglingsrecht, Bürgerrecht.