[1483] Das Kammeramt, des -es, plur. die -ämter. 1) Ein Amt an einer fürstlichen Finanz-Kammer, welches von derselben abhängt, und von ihr vergeben wird; die Kammerbedienung. 2) In einigen Gegenden, z.B. zu Wien, ein Amt oder Collegium, welches die öffentlichen Einkünfte der Stadt verwaltet, und in andern Städten die Kämmerey genannt wird.