[1495] Die Kanzelley, plur. die -en. 1. Eigentlich, gleichfalls ein mit Schranken abgesonderter Ort; in welchem Verstande es aber nicht gebräuchlich ist. 2. In engerer Bedeutung. 1) Der mit Schranken eingeschlossene Ort, in welchem sich die Mitglieder eines Gerichtes oder Collegii versammeln, um von den Parteyen und Zuschauern abgesondert zu seyn, und dieses Collegium und Gericht selbst. In welchem Verstande doch nur noch geringere und kleinere Dikasteria diesen Nahmen führen, besonders die zur Verwaltung der Landesgeschäfte der Grafen und geringern Reichsstände angestellten Collegia, da Fürsten dergleichen Dikasteria Regierungen zu nennen pflegen, und diese den Reichsgrafen nicht zugestehen wollen. Die vorsitzende Person einer solchen Kanzelley wird alsdann auch nicht Kanzler, sondern Kanzelley-Director und Kanzelley-Verwalter genannt. 2) Der Ort, wo die schriftliche Ausfertigung allgemeiner Angelegenheiten Einer Art geschiehet, und wo die dahin gehörigen Urkunden und Schriften aufbewahret werden; ingleichen die dazu bestellten Personen, deren Haupt der Kanzler ist. In diesem Verstande haben fast alle wichtige Collegia, deren Geschäfte von beträchtlichem Umfange sind, besonders die obern Dikasteria, ihre eigene Kanzelley, wo die schriftlichen Ausfertigungen geschehen, und die dahin gehörigen Briefschaften verwahret werden. Daher die Reichskanzelley, die Kriegskanzelley, die Hofkanzelley, die Lehenskanzelley, die Jagdkanzelley u.s.f. Im gemeinen Leben wird es gemeiniglich in Kanzley zusammen gezogen.
Aus dem mittlern Lat. Cancellaria, und dieß gleichfalls von Cancellus.
Adelung-1793: Kanzelley-Styl, der · Kanzelley-Director, der