[1891] Der Landreiter, des -s, plur. ut nom. sing. ein obrigkeitlicher geringer Bedienter zu Pferde, welcher das Land zu bereiten, und auf die Übertreter der Polizey, der Wald- und Forstordnungen, der Zölle u.s.f. ein wachsames Auge hat, und in einigen Gegenden auch Land-Dragoner, Ausreiter, Überreiter genannt wird. In der Mark Brandenburg wird der einem solchen Landreiter angewiesene Bezirk die Landreiterey genannt, mit welchem Worte man zuweilen auch dessen Wohnung und dessen Amt bezeichnet.