[1928] Das Lauberhuhn, des -es, plur. die -hühner, ein an einigen Orten übliches Zinshuhn, welches die Unterthanen dem Grundherren zur Erkenntniß seines Grundrechtes entrichten. Entweder als eine verderbte Aussprache für Leibhuhn, welchen Nahmen ein solches Zinshuhn gleichfalls führet, oder auch so fern es von jeder Laube, d.i. Wohnhause, gegeben wird. Frisch vermuthet, daß ein solches Huhn für die Freyheit das Holz im Walde genießen zu dürfen gegeben werde, S. Laub 2. 4), welches denn freylich durch eine genauere Kenntniß der eigentlichen Beschaffenheit dieser Lauberhühner entschieden werden muß.