[14] Das Mägdegut, des -es, plur. die -güter, eine Art lehnbarer Güter in den gräflich Reußischen Herrschaften, besonders in dem Amte Gera, welche die Eigenschaft haben, daß, wenn eine Person aus solchen Gütern heirathet, sie wieder in Lehen genommen werden müssen. Wenn aber eine Manns- oder Weibesperson wider das sechste Geboth sündiget, so fallen sie dem Lehenherren anheim. Von Magd, so fern es ehedem eine unverletzte Jungfrau bedeutete.