[76] Der Márkgenóß, des -ssen, plur. die -ssen, der Genoß oder Theilhaber an einer Mark, besonders an einer Holzmark, in Westphalen und am Niederrheine, wo ein solcher Genoß auch Märker, Erbmann, oder Erbere genannt wird. S. das letztere, ingleichen 3. Mark 2. 1).