[214] Minderjährig, -er, -ste, adj. et adv. minder den Jahren nach, d.i. noch nicht die nach den Gesetzen zur eignen Verwaltung seines Vermögens erforderlichen Jahre habend; im Gegensatze des großjährig oder volljährig. Gemeiniglich ist es mit dem unmündig einerley, zuweilen aber noch davon unterschieden. Nach dem Preußischen Gesetzbuche ist man bis in das 14te Jahr unmündig, bis in das 24ste aber minderjährig.