[365] Das Nachbarrêcht, des -es, plur. die -e. 1) Ein Recht, welches jemanden in Ansehung seines Nachbars und dessen Eigenthumes zuständig ist. Z.B. daß, wenn jemand sein Haus verkaufen will, der Nachbar das Näherrecht oder den Vorkauf hat. 2) Das Recht, in einem Dorfe zu wohnen, und in engerer Bedeutung sich in demselben ansässig zu machen, da es denn das ist, was in Städten das Bürgerrecht ist; ohne Plural. Von Nachbar, ein Dorfseinwohner.