[563]Der Oberkammerhêrr, des -en, plur. die -en, an den Höfen, der oberste und erste Kammerherr, welchem die Kammerherren untergeordnet sind. Seine Gerichtbarkeit, und der Ort, wo dessen Ausfertigungen geschehen, wird die Oberkämmerey genannt.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 563.