[956] Das Rāthsbūch, des -es, plur. die -bǖcher, ein einem Raths-Collegio, ingleichen einem Stadtrathe gehöriges Buch. In engerer Bedeutung, ein Buch, in welches die Angelegenheiten und Verhandlungen eines Raths-Collegii, und besonders eines Stadtrathes, verzeichnet werden.