[958]Das Rathshaus, des -es, plur. die -häuser, ein dem Stadtrathe gehöriges, oder auch nur dessen Gerichtbarkeit unterworfenes Haus; welches mit einem Rathhause nicht verwechselt werden darf.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 958.