[975]Der Raufhandel, des -s, plur. die -händel, eine Balgerey, Schlägerey, besonders wenn sie klagbar angebracht wird. Ehedem pflegte man auch die darauf gesetzte Geldstrafe die Raufbuße zu nennen.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 975.