[1006] Rêchtlos, -er, -ste, adj. et adv. 1) Des Rechtes beraubt, d.i. gesetzwidrig, unrechtmäßig; im Gegensatze des rechtmäßig. Ein rechtloses Verfahren. 2) Der Rechtswohlthaten beraubt, der nirgends Recht finden kann und darf, vor keinem Gerichte gehöret und angenommen wird; eine ehedem sehr gangbare Bedeutung, wo jemanden ehr-, recht- und friedelos legen, oft auch so viel bedeutete, als ihn vogelfrey erklären, in die Oberacht erklären. Jetzt ist es mit der Sache selbst größten Theils veraltet. Ihre glaubt, daß es in dieser Bedeutung von Recht, so fern es im Niederd. und Schwed. auch einen Eid bedeutet, abstammet, so daß ein rechtloser Mensch eigentlich ein solcher ist, der keinen Eid abzulegen fähig ist. Allein die allgemeinere Bedeutung des Wortes Recht findet hier noch bequemer Statt.