[1008] Der Rêchtsgang, des -es, plur. die -gänge. 1) Der Gang, welchen die Sachen vor Gerichte haben, die bey den Gerichten eingeführte Art, die angebrachten Sachen zu behandeln, der Prozeß: ohne Plural. 2) * Eine vor Gericht klagbar angebrachte Sache selbst, ein Rechtshandel, Prozeß; eine im Hochdeutschen ungewöhnliche Bedeutung.