[1042]Das Reichshêrkommen, des -s, plur. car. in dem Deutschen Staatsrechte, eine durch die Gewohnheit eingeführte Regel, nach welcher in gewissen Staatssachen, wo keine geschriebene Gesetze und andere Verträge vorhanden sind, verfahren wird.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1042.