Religions-Friede, der

[1082] Der Religions-Friede, des -ns, plur. die -n, in dem Deutschen Staatsrechte, ein Friedensschluß oder Vertrag zwischen dem Kaiser und den Ständen, worin die innere Ruhe im Reiche in Ansehung der Religion festgesetzet wird; im Gegensatze des[1082] Profan-Friedens. Besonders ist der zu Augsburg im Jahre 1555 zwischen dem katholischen und protestantischen Reichstheile errichtete Vertrag dieser Art unter diesem Nahmen bekannt.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1082-1083.
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