[269]Das Stadtbūch, des -es, plur. die -bücher, ein Buch, worein die Statuten und Privilegien einer Stadt, ingleichen die Gerichtshandlungen, gerichtliche Bestätigungen, Verträge u.s.f. in derselben unter öffentlicher Autorität verzeichnet werden.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 269.