[290] Der Standeshêrr, des -en, plur. die -en, ein nur in einigen Provinzen, z.B. Schlesien und der Lausitz übliches Wort, einen Freyherren, Dynasten zu bezeichnen, welcher außer seinen eigenen Gütern noch Sub-Vasallen hat. Daher die Standesherrschaft, die Herrschaft, das Gebieth eines solchen Standesherren, worauf diese Würde haftet. Entweder von Stand 4, so fern eine solche Herrschaft und deren Besitzer das Recht haben, ein Landstand ihrer Provinz zu seyn, oder auch von Stand, so fern es ehedem in engerer Bedeutung den Stand des höhern Adels bezeichnet haben mag. S. Standesperson.