[959] * Die Urbühr, Nieders. Urbör, plur. die -en, ein auch nur in einigen Gegenden übliches Wort, welches theils für Urbethe gebraucht wird, S. dieses Wort, theils von einigen andern Arten[959] der Abgaben. Im Meklenburgischen ist Urbör diejenige Abgabe, welche dem Stifter oder Stiftungsherren einer Stadt u.s.f. zur Erkenntniß der von ihm geschehenen Stiftung entrichtet wird, und alsdann von Urbede noch unterschieden seyn soll, ob gleich dieser Unterschied vielleicht nur in Worten bestehen mag, es müßte denn Urbede daselbst noch eine andere Abgabe bezeichnen, als die, welche zur Erkenntniß des Grundeigenthumes entrichtet wird. In dem Sächsischen Erzgebirge ist die Urbühr, die Gebühr, oder der Ertrag welchen der Landesherr von dem Bergwerke hat, und welcher besonders in dem Zehenten bestehet, daher der Zehentner daselbst ehedem auch der Urbührer, und der Gegenschreiber, der Urbührschreiber genannt wurde.
Anm. Das Wort ist mit Urbar völlig gleich bedeutend, und stammet von bühren, bären, ab, so fern solches ehedem sowohl tragen, eintragen, als auch einnehmen, bedeutete. Welche das Wegegeld bühren, d.i. heben, einnehmen, in der Jütich. Polizey-Ordnung. So solch Geld nach Morchzal gebührt, austrägt, Tschudi. Ur ist auch hier so viel als er, wie denn irpuren, erpüren, bey den Schriftstellern der mittlern Zeiten häufig für erheben vorkommt.