[1069] Verklagen, verb. regul. act. Klage wider jemanden bey einem führen. Jemanden verklagen ihn bey einem andern, bey der Obrigkeit verklagen. Jemanden vor einem andern verklagen, für bey, ist veraltet. Jemanden wegen eines Verbrechens, wegen eines Diebstahles, wegen eines Mordes verklagen. Verklagt werden. Der Verklagte, wofür im gerichtlichen Verstande Beklagte üblicher ist, so wie verklagen überhaupt mehr im außergerichtlichen, klagen aber mehr im gerichtlichen Verstande[1069] üblich ist. So auch die Verklagung, wofür doch die Klage üblicher ist.
Anm. Ehedem wurde es auch für beklagen, d.i. über den Verlust einer Sache klagen, gebraucht, in welchem Verstande es bey dem Stryker mehrmals vorkommt.