[1103] Verordnen, verb. regul. act. von ordnen. 1. Als Herr oder Vorgesetzter die Handlungen anderer feyerlich ordnen, oder mit einem Befehle bestimmen. Wir verordnen und befehlen u.s.f. eine gewöhnliche Formel in den Mandaten, Edicten u.s.f. Die Obrigkeit hat es so verordnet. Der Erblasser verordnet in einem Testamente, wenn er seinen Willen in Ansehung seines Nachlasses bekannt macht. Gemeiniglich bedeutet verordnen feyerlich mit gewissen Formalitäten, schriftlich befehlen. Oft aber bedeutet es auch befehlen überhaupt. Was dir zu thun verordnet ist, Apost. 14, 26. Im weitesten Verstande verordnet der Arzt dem Kranken Arzneyen, wenn er ihm selbige vorschreibt, oder verschreibt. 2. In engerer Bedeutung ist verordnen, zu einem Geschäfte, zu einem Amte Recht und Befugniß ertheilen. Alle Obrigkeit ist von Gott verordnet, Röm. 13, 1. Amtleute, Hauptleute, Richter verordnen. Verordnete Lehrer und Diener der Kirche. Jemanden zu einem Geschäfte, zu einem Amte verordnen, wofür doch jetzt ernennen bey nahe üblicher ist. Im Oberdeutschen ist für Commissarius das Wort Verordneter üblich. In noch weiterm, aber veraltetem Verstande kommt es in der Deutschen Bibel mehrmahls für etwas bestimmen überhaupt vor. Zum ewigen Leben verordnen, Apost. 13, 48. Gott hat dich verordnet, daß du seinen Willen erkennen solltest, Kap. 22, 14. Welche er aber verordnet hat, die hat er auch berufen, Röm. 8, 30.
In beyden Fällen gebrauchte man ehedem dafür nur das einfache ordnen, daher ver hier nichts anders, als eine Intension bezeichnen kann.