[1103] Verpachten, verb. regul. act. den Nießbrauch eines Dinges zur Erwerbung zeitlichen Vermögens gegen ein bestimmtes jährliches Geld an den andern übertragen. Sein Gut verpachten. Einem einen Acker verpachten. Die landesherrlichen Gefälle an den meistbiethenden verpachten. Was nicht unmittelbar zur Erwerbung zeitlichen Vermögens dienet, wird vermiethet. S. Pachten. So auch die Verpachtung.