[1115] Verschallen, verb. irregul. neutr. mit dem Hülfsworte seyn, überall bekannt werden, wofür doch erschallen üblicher ist. Man gebraucht davon nur noch das Mittelwort verschollen in engerer Bedeutung in den Gerichten als ein Beywort, auf nachtheilige Art bekannt, für berüchtigt. Ein verschollener Dieb. In noch anderm Verstande ist dieses Mittelwort in den Gerichten anderer Gegenden gangbar, wo ein Verschollener derjenige ist, welcher öffentlich vorgeladen oder aufgerufen worden, aber in der bestimmten Zeit nicht erschienen, und dadurch seiner Gerichtsamen verlustig gegangen ist; wo ver eine destruirende Bedeutung hat.