[1174] Verwêhren, verb. regul. act. wehren, d.i. mit Gewalt hindern, daß etwas nicht gethan werde, mit der vierten Endung der Sache und der dritten der Person. Einem etwas verwehren. Dem Feinde den Übergang über den Fluß zu verwehren suchen. Er wäre gern noch weiter gegangen, allein es ward ihm verwehret. Man verwehrete mir mit ihm zu sprechen. Das ist dir unverwehrt. Zuweilen auch wohl im weitern Verstande für verbiethen, versagen. Der Herr hat dir die Ehre verwehrt, 4 Mos. 24, 11. So auch das Verwehren. Kero gebraucht dafür piuueran.