[1535] Die Wiederklage, plur. die -n, in den Rechten, die von dem Beklagen gegen den Kläger wegen eben derselben ausgeklagten Sache angestellte Klage: die Gegenklage, Reconventions-Klage. Daher der Wiederkläger, der eine solche Klage anstellet. Wieder kann in dieser Zusammensetzung eine Rückkehr bedeuten, welches der Latein. Ausdruck, Reconventio, wovon es eine Übersetzung ist, zu bestätigen scheinet. Wer aber glaubt, daß der Begriff des gegen der herrschende ist, kann dieses Wort immer Widerklage schreiben, obgleich alsdann eine jede Klage eine Widerklage seyn würde, weil sie allemahl gegen jemand gerichtet ist.