[1549] Wḯllfahren, verb. regul. act. ich willfahre, gewillfahret, eines Willen, dessen Verlangen erfüllen, mit dem Dative der Person. Einem willfahren. Ihm ist darin gewillfahret worden. So auch die Willfahrung. Obgleich dieses Wort in unsern alten Überresten nicht angetroffen wird, so hat es doch alles Ansehen eines sehr alten Wortes. Es ist von Wille und fahren in der alten weitern Bedeutung für handeln, zusammen gesetzt, nach jemandes Willen handeln. Es ist dabey eine untrennbare Zusammensetzung, welche den Ton auf der ersten Sylbe hat, folglich in der Conjugation nicht getrennet werden darf, und das Augment vor das Ganze bekommt, gewillfahret. Fahren wird zwar irregulär conjugiret, allein in dieser Zusammensetzung gehet es regulär, welches auch von bewillkommen, rathschlagen, handhaben, veranlassen, u.a.m. gilt.