Zueignen

[1747] Zueignen, verb. regul. act. 1. Eigentlich, eigen machen, als ein Eigenthum in Besitz nehmen, oder geben, doch häufiger von dem nehmen, als geben. Sich etwas zueignen. Gefällt ihm nicht die Göttinn der Schönheit und Liebe, wenn sie von allen Bäumen die kleine Myrthe sich zueignet? für ihr Eigenthum erkläret, Jacobi. 2. Widmen, dediciren, von Schriften. Einem ein Buch zueignen, zuschreiben. Daher die Zueignung, die Dedication, und die Zueignungsschrift, die Schrift, worin solches geschiehet. 3. Als ein Prädicat beylegen, etwas von jemanden prädiciren; wofür doch beylegen und zuschreiben üblicher sind. Einem ein Buch zueignen, behaupten, daß er es geschrieben habe; besser, beylegen. 4. Auf etwas anwenden, in der Redekunst; in welcher Bedeutung doch nur noch das Substantivum, die Zueignung üblich ist, denjenigen Theil einer Rede zu bezeichnen, in welchem der vorher gehende Vortrag auf den Zustand der Zuhörer angewendet wird.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1747.
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