[1781] Das Zwangrêcht, des -es, plur. die -e, das Recht, oder Befugniß, vermittelst dessen man andere zwingen, d.i. anhalten kann, etwas zu thun, oder zu leiden. So gehören die Zwangdienste, Zwangöfen, Zwangmühlen, u.s.f. zu den Zwangrechten des Grundbesitzers.