[287] Die Jury, (a. d. Englischen) das Geschwornengericht. Man versteht darunter in England gewöhnlich 12 Personen, welche vom Richter erwählt und eidlich verpflichtet werden, um die Thatsache, die den Gegenstand eines bürgerlichen, vorzüglich aber eines peinlichen Prozesses ausmacht, und die dabei gebrauchten Beweismittel für und wider den Angeklagten, nachdem ihnen die Acten vorgelegt und erklärt worden, worauf es ankommt, nach bester Ueberzeugung zu untersuchen, und nach geendigter Untersuchung durch Stimmenmehrheit zu bestimmen, ob der Angeklagte schuldig sei oder nicht. Sie müssen mit dem Angeklagten von gleichem Stande sein; und man verlangt nicht die geringste Kenntniß des Rechts von ihnen, da sie bloß über Thatsachen entscheiden, und dabei nichts als die Billigkeit und den gesunden Menschenverstand als Richtschnur zum Grunde legen. Nach geendigter Untersuchung sprechen sie bloß die Worte: Schuldig, oder Nicht schuldig, aus, und überlassen die eigentliche Entscheidung nach den Gesetzen dem Richter, dessen Urtheil sie sodann den Parteien bekannt machen. Man findet dergleichen Geschworne in den höhern und niedern Gerichten; und durch die Stiftung derselben, welche ein Werk der ersten Englischen Könige ist, und sich gewisser Maßen von den alten Deutschen herschreibt, werden zwar die Rechtshändel ungemein beschleunigt, aber auch viele Fehler begangen, da die Geschwornen von den Rechten, ja meisten Theils selbst von den Wissenschaften überhaupt, gar keine Kenntniß haben, auch vom Richter nicht selten zu falschen Aussprüchen verführt werden. Das so genannte große Gericht der Geschwornen (grand jury) besteht aus 17 Personen, und erkennt darüber, ob die zu Unterstützung einer Anklage angebrachten Zeugnisse zureichend sind. Man findet auch in [287] Frankreich in peinlichen Fällen Jurys, die mit den Englischen verschiedne Aehnlichkeiten haben, und zwar nach der Constitution von 1795 zweierlei, eine Anklagsjury, welche durch Stimmenmehrheit festsetzt, ob in Verbrechen, welche körperliche oder Ehrenstrafen nach sich ziehen, eine durch den öffentlichen Ankläger vorzunehmende Anklage Statt habe, und eine andere, welche die Thatsache selbst untersucht und bestimmt, ob der Inquisit zu bestrafen sei oder nicht. In den niedern sowohl als den höhern Gerichtshofen giebt es dergleichen Geschworne. Der Directeur der niedern Jury hat zugleich die Aufsicht über die Polizeibeamten seines Bezirks.