[391]Das Wegelagern ist eine Art von Landfriedensbruch, indem man auf öffentlicher Straße in irgend einem Hinterhalte auf jemand lauert, um ihn anzufallen, zu berauben. (Vergl. den Art. Fehde.)
Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 6. Amsterdam 1809, S. 391.