[72] *Der Ausschuß heißen eigentlich, in dem dort aufgeführten Sinne, die brauchbarsten Personen von einer ganzen Gesellschaft, welche von den übrigen abgesondert und gewählt werden, um in ihrem Namen zu handeln. Daher werden auch der Ausschuß der Landstände diejenigen genennt, welche von der allgemeinen Landschaft zu Abthuung der gemeinen Landesangelegenheiten bestimmt und verordnet werden. Versammlen sich diese bei außerordentlichen Angelegenheiten, so heißen diese Versammlungen der Ausschußtag, und die Beschlüsse Ausschußtagsabschiede. – In Sachsen giebt es einen engen und [72] weiten Ausschuß. (S. den Artik. Sachsen, Th. V. S. 23.)
Was übrigens jene Ausschuß-Verwaltung in Frankreich betrifft, so wurde sie durch die dritte französische Constitution wieder aufgehoben. (M. s. den Artik. Französische Constitution, Th. I. S. 291 ff.)