[285] [285] Precareyen, Precarien (precariae) sind nach dem canonischen Rechte gewisse geistliche Güter, welche ein Bischof oder ein Kloster dergestalt Jemand auf sein Bitten aus Gnaden gegeben hat, daß zwar das Eigenthum bei der Kirche geblieben ist, aber die Einkünfte davon dem Besitzer zugeeignet worden sind. Ursprünglich wies man solche Einkünfte den Geistlichen oder andern Kirchenbedienten anstatt ihres Salars, oder auch den Layen wegen ihrer Armuth, auf ihr Bitten an; in der Folge aber wurde großer Misbrauch damit getrieben, und hingegen der Kirche, welcher nun viele Leute auch ihre Güter, blos unter Vorbehalt lebenslänglicher Nutznießung, schenkten, außerordentlicher Reichthum zugebracht.