[311]Der Rappell: die Zurückberufung – besonders eines Gesandten von einem Hofe; oder auch, wenn ein Landesherr bei ausbrechendem Kriege seine Unterthanen, die in Feindes oder fremder Herren Dienste sich befinden, zurückberuft.
Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 311.