[7] Abschlagszahlung, Anzahlung, Stückzahlung, Teilzahlung, teilweise Zahlung einer Schuld; der Gläubiger ist nicht verpflichtet, A. anzunehmen außer bei Zahlungen auf Wechsel; Leistung einer A. unterbricht (außer beim Wechsel) die Verjährung der Schuld.