[42]Alĭbi (lat.), anderswo. Alibibeweis, Beweis, daß der Angeschuldigte das Verbrechen nicht verübt haben kann, weil er sich zur Zeit der Tat nicht am Ort der Tat befunden.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 42.