[487]Eigenwechsel, trockner Wechsel,Wechsel, in dem sich der Aussteller selbst zur Zahlung der Wechselsumme verpflichtet, steht rechtlich der Tratte gleich.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 487.