Flößerei

[592] Flößerei, die Fortschaffung des Holzes auf dem Wasser. An vielen Orten hat sich das Recht des Staates, allein F. zu treiben, erhalten (Floßregal); es wird aber an Einzelne verpachtet. Die privatrechtlichen Verhältnisse der F. sind durch Gesetz vom 15. Juni 1895 geregelt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 592.
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