[678]Gewerbekammern, amtliche, von den Mitgliedern des Gewerbestandes gewählte Organe zur Vertretung aller in das Gewerbewesen einschlagenden Interessen in einem Bezirk, in den meisten Teilen Deutschlands mit den Handelskammern (s.d.) vereinigt.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 678.