[723]Großaventurei, Großaventūrkontrakt, Vertrag, zufolge dessen ein Darlehn zu einem überseeischen Unternehmen gegeben wird, das, falls das Schiff verunglückt, nicht zurückgefordert werden kann. (S. auch Aventure und Bodmerei.)
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 723.