[730] Grundschuld, das Pfandrecht an Grundstücken, das nicht, wie die gewöhnliche Hypothek, für eine ihrem Schuldgrunde nach bezeichnete Forderung bestellt ist (z.B. Darlehen etc.), sondern den Grundschuldberechtigten ermächtigt, eine abstrakt bezeichnete Summe aus dem Grundstücke im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§ 1191 fg.) Der Eigentümer kann eine G. auch für sich selbst eintragen lassen (Eigentümer-G.).