[186] Militäranwärter, Militärpersonen, die auf Grund des ihnen nach zwölfjähriger Dienstzeit oder vorher eingetretener Invalidität ausgestellten Zivilversorgungsscheins Anspruch auf Anstellung im Zivildienst haben. – Vgl. Lorenz (5. Aufl. 1898), Hahn und Nienaber (2 Tle., 1899-1900); Zusammenstellung der Bestimmungen etc. hg. vom preuß. Kriegsministerium (1901).